Überlegungen zum Begriff des Unrechtsstaats. Zugleich eine Annäherung an eine Passage zur Staatstypologie in Kants Anthropologie
Abstract
A simple division of all possible states into Rechtsstaaten and Unrechtsstaaten may be insufficient. Hence a more refined conceptual system should be considered. Kant distinguishes four concepts: republicanism, despotism, barbarism and anarchism . Using four rather than two concepts permits one to classify republics as Rechtsstaaten and barbaric states as Unrechtsstaaten , while despotic states fall under a third independent category. Despotic and barbaric states, however, can now be classified under the new concept Un-Rechtsstaaten , where despotic states are designated as "with law" and barbaric states as "without law". Anarchism, then is neither a Rechtsstaat nor an Un-Rechtsstaat . This article examines Kant's conceptual system and considers whether it is complete. Sofern eine Einteilung denkbarer Staatstypen in einerseits Rechtsstaaten und andererseits Unrechtsstaaten nicht ausreichend erscheint, muß über eine Erweiterung der Begriffssystematik nachgedacht werden. Hilfreich ist hier ein Begriffssystem, das Kant vorschlägt, indem er drei Staatstypen unterscheidet: Republik, Despotie und Barbarei, wobei noch als Abgrenzungsbegriff die Anarchie hinzutritt. In seiner Schrift Anthropologie in pragmatischer Hinsicht unterscheidet Kant diese vier Strukturen mit Hilfe der Parameter Gesetz, Freiheit und Gewalt wie folgt: A. Gesetz und Freiheit ohne Gewalt . B. Gesetz und Gewalt ohne Freiheit . C. Gewalt ohne Freiheit und Gesetz . D. Gewalt mit Freiheit und Gesetz . Man kann in dieser Systematik die Republik mit dem Rechtsstaat und die Barbarei mit dem Unrechtsstaat identifizieren; die Despotie verbleibt als dritter unabhängiger Staatstyp. Despotie und Barbarei fallen jetzt allerdings gemeinsam unter den neu zu bildenden Begriff des Un-Rechtsstaats. Analog zur Begriffsbildung bei Kant unterscheiden sich Despotie und Barbarei dadurch, daß erstere durch den Parameter "mit Gesetz", letztere durch den "ohne Gesetz" ausgezeichnet ist. Der vorliegende Beitrag befaßt sich u.a. damit, wie die Passage in der Anthropologie im einzelnen gedeutet werden kann, und schließlich mit der Frage, ob sich sinnvoll noch weitere Staatstypen von den bereits genannten unterscheiden lassen. Dazu wird auf eine Reihe paralleler Überlegungen Kants in den Reflexionen zur Anthropologie einzugehen sein