Abstract
Die Verfahren der Genom-Editierung dürfen in Österreich nicht an Embryonen in vitro getestet werden. Dieses Verbot ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz, der untersagt, „entwicklungsfähige Zellen“ für andere Zwecke als für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zu verwenden. Entwicklungsfähige Zellen sind dabei befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen, d. h. Embryonen. Forschung an unbefruchteten Gameten ist von diesem Verbot nicht erfasst. Jedoch spricht das allgemeine Verbot des § 9 Abs. 3 Fortpflanzungsmedizingesetz dafür, dass alle Zellen der Keimbahn, also auch unbefruchtete Gameten, ausnahmslos jedem Zugriff entzogen sein sollen. Eine Ausnahme für „reine“ Forschung in vitro kennt das Gesetz gerade nicht.