Abstract
Weder Machttheorien noch Willens- oder Eigentumstheorien können den Anspruch, den ein Staat auf sein Territorium erhebt, überzeugend begründen. Die Gebietshoheit von Staaten sollte vielmehr als ein Mittel zum Zweck der Gewähr von Rechtsstaatlichkeit, Partizipationschancen und Menschenrechten begriffen werden. Ein bestimmter territorialer Status quo lässt sich demnach genau dann als ungerecht ausweisen, wenn er der Erfüllung dieses Zwecks entgegensteht. Ein Recht zur Veränderung staatlicher Grenzen ergibt sich dann als ein Notwehrrecht, das die erfolglose Ausschöpfung aller milderen Mittel zur Voraussetzung hat