Das Staatsrecht in der Rechtslehre Kants

[Ingolstadt?]: M. Meidenbauer (2005)
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Abstract

Den Grundgedanken für seine Rechts- und Staatsphilosophie formulierte Kant schon 1781 in der Kritik der reinen Vernunft: «Eine Verfassung von der größten menschlichen Freiheit nach Gesetzen, welche machen, daß jedes Freiheit mit der andern ihrer zusammen bestehen kann..., ist doch wenigstens eine nothwendige Idee, die man nicht bloß im ersten Entwurfe einer Staatsverfassung, sondern auch bei allen Gesetzen zum Grunde legen muss». Als rechts- und staatsphilosophisches Hauptwerk Kants ist aber der erst im Jahre 1797 erschienene erste Teil der Metaphysik der Sitten anzusehen. Ziel der Dissertation von Christian Niebling ist, das kantische Staatsrecht anhand der Rechtslehre zu erläutern und zu zeigen, dass die Rechtslehre ein in sich geschlossenes Staatsrechtssystem enthält, das trotz seiner knappen Darstellung von großer Stringenz und auch aus sich heraus verständlich ist. Dabei wird der fortschrittliche Gehalt des kantischen Staatsrechts herausgearbeitet. Zum Teil gelingt es Kant nämlich, sich vom Einfluss seiner Vorgänger zu lösen und über die Integration fremder Elemente ins eigene, kritische System hinauszugehen. Zudem zeigt sich, dass Kant mit seinem Staatsrechtsentwurf nicht nur eine von ihm vorgefundene Verfassungswirklichkeit zu legitimieren versucht. Er belässt es auch nicht bei der Konzipierung eines Idealstaats, vielmehr ist die Darstellung der Formen der Realisierung dieses Ideals ein wesentliches Element seiner Staatsrechtskonzeption. Aber die kantische Staatsphilosophie weist auch Grenzen auf, wie die vorliegende Studie zeigt.

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