The Relation Between Right And Coercion: Analytic Or Synthetic?
Abstract
Wenn Kant in der Einleitung zur Rechtslehre der Metaphysik der Sitten das Recht nach dem Satz vom Widerspruch "mit der Befugniß zu zwingen" verbindet , so scheint dies den völligen Verzicht auf die für das neuzeitliche Naturrecht typischen anthropologischen Prämissen zur Rechtfertigung des Zwanges zu implizieren. Auf der anderen Seite wird in § E die Verknüpfung des Rechtsbegriffs mit gleichem, wechselseitigen Zwang nach allgemeinen Gesetzen als dessen "Darstellung in der reinen Anschauung a priori" bezeichnet, was auf ein synthetisches Urteil apriori hinzuweisen scheint. In einem ersten Abschnitt wird daher gezeigt, daß es sich hier nicht etwa um eine Inkonsistenz in Kants Werk handelt, sondern um eine Anwendung seiner Methodenlehre, parallel zum Begriff der Materie in den Metaphysischen Anfangsgründen der Naturwissenschaft. Die Anschauung in Form einiger basaler Kenntnisse über menschliches Verhalten sichert die Anwendbarkeit des Rechtsbegriffs, der dann tatsächlich analytisch mit der Befugnis zu zwingen verknüpft ist. In einem zweiten Abschnitt wird dem möglichen Vorwurf, dies ermögliche eine Legitimation beliebigen staatlichen Zwanges als rechtmäßig, damit begegnet, daß Kant gerade die Gleichheit, Wechselseitigkeit und Gesetzesbindung des Zwanges in den Mittelpunkt stellt. Der dritte Abschnitt weist darauf hin, daß gerade die elementaren Wahrheiten über menschliches Verhalten, die für die Rechtstheorie relevant sind, nicht ins empiristische analytisch-synthetisch-Schema passen, daß bestimmte fundamentale Annahmen über den Zweck von Recht und Moral jedenfalls nicht denselben Status besitzen wie jederzeit falsifizierbare empirische Resultate