Abstract
In juristischer Definition handelt es sich beim Abfall um »alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss«. Die Begriffsgeschichte zeigt, dass ›Abfall‹ zunächst primär ein geistiges, auf religiöse oder politische Ideen bezogenes Geschehen bezeichnete, während – als eine marginale Nebenbedeutung – ›Abfälle‹ für die Rückstände der Produktion oder des Bergbaus stehen konnte. Erst ab dem späten 19. Jahrhundert tritt diese materielle Bedeutung von ›Abfall‹ in den Vordergrund.