Abstract
Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz, das die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für nichtig erklärt. Hatte es dafür gute verfassungsrechtliche Gründe? Nein. Die Freiheitsgarantie von Art. 2 GG und der Menschenwürde-Satz von Art. 1 GG stützen die Entscheidung nicht. Doch politisch, nicht verfassungsrechtlich gefragt, sollte geschäftsmäßig betriebene Sterbehilfe zugelassen werden? Ja. Menschen, die sterben wollen, sollten nicht durch die Strafbarkeit solcher Sterbehilfe an der Ausführung ihres Entschlusses gehindert werden.