Abstract
Untersucht wird die Konstellation von ‚öffentlicher Vernunft' und ‚Hintergrundkultur‘ in zeitgenössischen Theorien des liberalen Verfassungsstaats. Gegenüber der These, dass zwischen den ‚umfassenden Doktrinen‘ moralischen und religiösen Zuschnitts unauflösliche Differenzen bestehen, wird im Rückgriff auf Kant und Hegel geltend gemacht, dass es auch in genuin moralischen Fragen einen verbindlichen öffentlichen Vernunftgebrauch geben kann und soll, und dass Religion sich nicht als das ‚intransparente Andere der Vernunft‘ darstellt, sondern einer denkenden Aneignung zugänglich ist.