Geltung und Gerechtigkeit: Hart und Aristoteles zum Recht als soziale Praxis
Abstract
Der Streit zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus im 20. Jahrhundert fördert unterschiedliche Konzeptionen des positiven Rechts und seiner Funktion zutage. Der Aufsatz geht von H.L.A. Harts Kritik am traditionellen Naturrecht aus und zeigt, dass diese an dem vorbeigeht, was dort zum Verhältnis von Recht und Moral behauptet wird. Mit Rückgriff auf Aristoteles wird dafür argumentiert, das Recht als eine institutionalisierte Praxis zu verstehen, die wesentlich auch eine erzieherische Funktion hat. Vor diesem Hintergrund wird klar, inwiefern aus naturrechtlicher Sicht gesetzliches Unrecht, zwar nicht die Gültigkeit, wohl aber die Verbindlichkeit von Gesetzen unterminieren kann. Die naturrechtliche Konzeption des Rechts erweist sich zudem im Vergleich zu der Harts auch als phänomenal akkurater.