Zivilprozessuale Voraussetzungen für Klagen gegen transnationale Unternehmen wegen Menschenrechtsverletzungen

In Markus Krajewski, Franziska Oehm & Miriam Saage-Maaß (eds.), Zivil- Und Strafrechtliche Unternehmensverantwortung Für Menschenrechtsverletzungen. Springer Berlin Heidelberg. pp. 73-98 (2017)
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Abstract

Der Beitrag befasst sich mit den einschlägigen prozessualen Fragen der unternehmerischen Haftung wegen Verletzung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Ausgehend von der Erkenntnis, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen oft ein Interesse daran haben, in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat zu klagen, wird untersucht, an welche Voraussetzungen der Zugang zu Rechtsschutz und Abhilfe vor deutschen Gerichten geknüpft ist. Dabei werden die einzelnen Prozessvoraussetzungen wie die Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ebenso behandelt wie weitere Bedingungen des Zugangs zum Recht wie Gewährung von Prozesskostenhilfe, anwaltliche Vertretung, Ermittlung und Anwendung des ausländischen Rechts sowie Beweisbeschaffung und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen. Es wird gezeigt, dass deutsche Gerichte für Klagen gegen Beklagte mit Sitz in Deutschland regelmäßig unproblematisch international zuständig sind. Erst auf einer nachfolgenden Ebene stellt sich dann die Frage nach dem anwendbaren Sachrecht, das bei den hier interessierenden Konstellationen regelmäßig einem ausländischen Deliktsstatut zu entnehmen sein wird. Dagegen ist bei einem ausländischen Sitz des Beklagten regelmäßig im Sitzstaat Klage zu erheben. Ein Notgerichtsstand für Menschenrechtsverletzungen bei Rechtschutzverweigerung im Ausland erscheint zwar möglich, ist aber – auch in rechtsvergleichender Umschau – mit Skepsis zu betrachten. Der Beitrag spricht sich im Ergebnis gegen die Einführung eines Sonderprozessrechts für private Menschenrechtsklagen aus.

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