Abstract
Das Prinzip der alternativen Möglichkeiten wird im Rahmen von sog. Frankfurt-style-cases in Frage gestellt. Traditionelle Inkompatibilisten haben jedoch zu zeigen versucht, dass auch innerhalb solcher Gegenbeispiele alternative Möglichkeiten existieren – the flicker of freedom – die sich nicht eliminieren lassen. In der vorliegenden Arbeit wird dafür argumentiert, dass der Standardeinwand, der gegenüber solchen Überlegungen erhoben wird, mindestens in einem Fall, den man die deontische Verteidigung nennen könnte, nicht überzeugend ist. Strittig ist allerdings, ob die betreffenden Alternativen ein völlig unabhängiges Prinzip generieren, oder doch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prinzip der alternativen Möglichkeiten stehen. Entsprechend werden zwei Lesarten der deontischen Flicker-Strategie unterschieden, wobei deutlich gemacht wird, dass eine weite Lesart, bei der das im Hintergrund stehende Prinzip der Vermeidbarkeit von Schuld mit der Behauptung von alternativen Möglichkeiten koinzidiert, die am besten gerechtfertigte Flicker-Strategie ist. Dieses Ergebnis lässt den Schluss zu, dass es keinen zwingenden Grund gibt, das Prinzip der alternativen Möglichkeiten aufgrund von Frankfurt-style-cases aufzugeben