Abstract
Von gerichtlichem Verwaltungsrechtsschutz kann man erst ab dem Zeitpunkt sprechen, in dem Verwaltung und Justiz voneinander getrennt wurden. Unter Kaiser Joseph II. wurde eine solche Trennung in Ungarn auf dem Gebiet des Bergrechts im Jahr 1788 realisiert. Den eigentlichen – kurzen, aber breiter angelegten – Auftakt der Schaffung des Verwaltungsrechtsschutzes in Ungarn bildet die Märzrevolution von 1848. Nach der Unabhängigkeitserklärung ergingen mehrere Gesetze, die in diese Richtung zeigen. So wollte man mit dem Gesetz 1848:III einen Staatsrat errichten, dessen Aufgabe sich zwar nicht explizit aus dem Gesetz ergibt – „zur Beratung über die allgemeinen Angelegenheiten des Landes‟ –, der aber retrospektiv – in den späteren politischen Debatten zur Verwaltungsgerichtsbarkeit – als Rechtsprechungs- bzw. Rechtsschutzinstanz für das Öffentliche Recht gedeutet wird.