Walter SELB/Hubert KAUFHOLD, Das Syrisch-Römische Rechtsbuch. Veröffentlichungen der Kommission für Antike Rechtsgeschichte 9. Denkschriften der phil.-hist. Klasse 295 [Book Review]

Byzantinische Zeitschrift 98 (1):145-149 (2006)
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Abstract

Der von W. SELB (S.) und H. KAUFHOLD (K.) unter dem Titel „Das Syrisch-Römische Rechtsbuch“ (SRRB) edierte Text hat seit dem Ende des 17. Jahrhunderts zunächst in Form von kleinen Fragmenten in verschiedenen orientalischen Sprachen Spuren in der europäischen rechtsgeschichtlichen Forschung hinterlassen. Erst mit der Entdeckung einer syrischen Handschrift im Britischen Museum durch J. P. N. Land 1858 ist das Werk in einem wesentlichen Textzeugen bekannt und seitdem durch weitere Funde ergänzt, ins Lateinische und moderne Sprachen übersetzt und juristisch kommentiert worden. Dennoch hat es bislang keine auf allen (syrischen) Handschriften beruhende kritische Edition erfahren. Die Autoren machen dies im ersten Kapitel (Bd.1, 27–42) verständlich, indem sie die Irrungen und Wirrungen der Wissenschaftsgeschichte des Textes darlegen. In diesem ersten Kapitel werden die Grundfragen, welche sich mit dem Text und seinem Verständnis verbinden, in offener und klarer Sprache formuliert. Das SRRB ist demnach eine einheitliche Sammlung von Erklärungen zu juristischen Texten zumeist normativen Charakters (Kaiserinstitutionen, leges) oder seltener von Juristenschriften (z. B. Paulussentenzen) aus verschiedenen Zeiten, die als „interpretatio“ um das Jahr 474 n. Chr. in griechischer Sprache entstanden ist (I, 46). Diese Erkenntnis, die S. im Kern schon in seiner Habilitationsschrift thesenhaft formuliert hat, wird durch die gegenwärtige Schrift erhärtet. Sie bildet die Grundlage für jede weitere Beschäftigung mit der Quelle. Richtungsweisend sind ebenfalls die nunmehr angestellten Überlegungen zum Verfasser des SRRB. In einer Handschrift (R III) wird ein Ambrosius confessor als Autor benannt. Diese Notiz deutete die Forschung bislang als Hinweis auf den Kirchenvater Ambrosius von Mailand, der freilich als Autor eines juristischen Werkes mit prononciert östlicher Verbreitung schwerlich in Frage kommt. Dennoch haben die Autoren die handschriftliche Notiz nicht als völlig aus der Luft gegriffen betrachtet.

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