Abstract
In formeller Hinsicht umfasst das Strafrecht die Gesamtheit all jener – geschriebenen oder richterrechtlich entwickelten – Rechtsregeln, die für bestimmte menschliche Verhaltensweisen eine Strafsanktion als gesollte Rechtsfolge vorgeben. In materieller Hinsicht sind Bezugsgegenstand herausgehoben sozialschädliche Handlungen, die aus Sicht der gesellschaftsvertraglich zur Sicherung des Rechtsfriedens verbundenen Rechtsgemeinschaft nicht hingenommen werden können und deshalb zwingend einer Verfolgung und Ahndung von Amts wegen durch unabhängige Justizorgane bedürfen. Mit Rücksicht auf seine unvermittelte demokratische Legitimation kommt allerdings dem parlamentarischen Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, welches sozialschädliche oder -gefährliche Geschehen ab welcher Schwelle zwecks gesamtgesellschaftlicher Befriedung als strafwürdiges ›Delikt‹ ausgewiesen werden soll.