Die Rechtsfunktionen

Haag,: M. Nijhoff (1932)
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Abstract

Obwohl sie durch das Werk von MoNTESQUIEU erst auf die praktische Staatskunst von Einfluss geworden ist, so ist doch die Lehre der drei Staatsfunktionen schon von sehr altem Datum. Die Spuren einer Einteilung der Staatsaufgabe kann man bereits 1 bei ARISTOTELES finden. Er unterscheidet in der Politica ) drei Elemente. Das Verhältnis dieser die Staatsaufgabe konstituierenden Elemente ist verschieden und charakteristisch für den Regierungs typus, und ARISTOTELES hält es für die Pflicht des Gesetzgebers, eines und das andre so anzuordnen, wie es sich für jede Gemein schaft passt. Man kann dann nach ARISTOTELES unterscheiden, erstens die beratende Funktion, welche die autoritative Beschluss fassung über Krieg und Frieden, das Schliessen oder Brechen von Bündnissen, die Verfassung von Gesetzen, das Treffen von Ent scheidungen über 'Todesstrafe, Verbannung und Konfiskation, sowie die Anstellung von Magistraten umfasst. Daneben nennt ARISTOTELES die vollziehende Funktion der Obrigkeit und die richterliche Funktion. 2 JEAN BoDIN ) kommt bei der Analysierung der Souveränität zu fünf Elementen, nämlich Gesetzgebung, Entscheidung über Krieg und Frieden, Ernennung von Beamten, Rechtsprechung und Begnadigung.

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