Jan H.A. Lokin/Roos Meijering, Anatolius and the Excerpta Vaticana et Laurentiana

Byzantinische Zeitschrift 97 (1):219-222 (2005)
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Abstract

Die Reedition der von den Verfassern nunmehr Excerpta Vaticana et Laurentiana genannt wird, findet ihre Begründung darin, dass der Erstherausgeber, der berühmt Rechtshistoriker Contardo Ferrini offenbar auf eine Kollationierung beider Codices verzichtet hat und im Übrigen, aus welchen Gründen auch immer, bei der Edition selbst nicht unwesentliche Versehen verschuldet hat. Der Codex Vaticanus Palatinus ist wohl in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts entstanden, der Codex Laurentianus 80.6 in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Grundsätzlich sind die Verfasser der Meinung, die mit zahlreichen plausiblen Argumenten vorgetragen wird, dass der Schreiber des Codex Laurentianus 80.6, ein gewisser Stephanus of Medea, als Vorlage den heutigen Codex Vaticanus Gr. 19 vor sich liegen hatte, und als intelligenter Kopist verschiedene Emendationen vorgenommen hat. Eine große Mehrheit der Fragmente der Excerpta Vaticana et Laurentiana von 1–193 muss einem Juristen Anatolius zugeschrieben werden. Jene Person, die sie zusammengestellt hat, muss ein altes Manuskript mit der Summa Codicis des Anatolius verwendet haben. In dieser Summa waren die Termini technici immer noch in lateinischer Sprache verfasst. Zur Selektion der Texte führen die Verfasser an, dass überdurchschnittlich großes Interesse dem Strafrecht und dem Familienrecht gewidmet ist, während etwa Eigentumserwerb, Erbrecht und große Teile des Obligationenrechtes kaum Behandlung finden. Die Exzerpierung der Summa Codicis muss aus diesem Grunde von jemand vorgenommen worden sein, der eine besondere Affinität gerade zu diesen Bereichen des Rechtes hatte. Nach diesen grundsätzlichen und grundlegenden Ausführungen, die ich allesamt nicht nur begrüße, sondern voll mittragen möchte, widmen sich die Verfasser kurz aber prägnant der Person des Anatolius (24–30). Ein Anatolius wird zusammen mit sieben anderen Antecessores in der Constitutio Omne genannt, sowie in der Constitutio Tanta vom 16. Dezember 533 als einer der vier Professoren, denen die Kompilation der Digesten anvertraut worden war. Er bekleidete die Funktion eines Magister Officiorum und wurde aus diesem Grunde als Vir Illustris bezeichnet. Anatolius entstammte einer Juristenfamilie aus Beirut und lehrte dort selbst als Professor. Zachariae von Lingenthal (Griechische Bearbeitung des Codex 70) und Van der Waal (Comentar 111) hatten die Ansicht vertreten, dass es zwei Anatoli gegeben habe: Der eine Mitglied der justinianischen Kompilation, der andere der Autor des Codex-Kommentares. Dem gegenüber vertreten die Autoren die Ansicht, dass Anatolius ein einziger gewesen sei, der, nachdem er maßgeblich an der Kompilation in Konstantinopel mitgearbeitet hatte, etwa zwischen 530 und 533 als Lehrer nach Beirut zurückgekehrt sei, um dort an einer der prestigeträchtigsten Universitäten des Reiches die neue juristische Studienordnung durchzusetzen und ruhmreich zu begründen. Der Kommentar des Codex diente dazu, einen grundsätzlichen lateinischen Text griechischen Studenten zu verdeutlichen, und zwar ausgehend von einer reinen Übersetzung bis zu einem juristischen Kommentar. Die Autoren lösen die Quellenproblematik derart, dass sie davon ausgehen, dass Anatolius das Buch 4 seines Kommentares noch in Konstantinopel vollendet und mit dem 8. Buch des Kommentares in Beirut wieder begonnen hat. Die klare und deutliche Argumentationsweise der Autoren, unpolemisch aber doch tiefgreifend, sollte in Zukunft übernommen werden.

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