Abstract
Die große Familie der positivistischen Rechtsphilosophien hat eine Reihe von Normbegründungsstrategien entwickelt, die teilweise so stark voneinander abweichen, dass sich schwerlich von einem einzigen ›Rechtspositivismus‹ sprechen lässt. Walter Ott teilt den Rechtspositivismus in etatistische, psychologische, soziologische und gemischte Spielarten ein ; diese und andere Einteilungen greifen definitorisch auf Unterschiede in den Normbegründungstrategien zurück. Wegen der großen Breite der vertretenen Meinungen wird im Folgenden der Schwerpunkt auf die zwei wirkmächtigsten rechtspositivistischen Schulen des ausgehenden 20.