Haben Krankenhäuser die Pflicht, die sekundäre Forschungsnutzung von Behandlungsdaten zu unterstützen?

Ethik in der Medizin 36 (4):507-530 (2024)
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Abstract

Zusammenfassung Die sekundäre Forschungsnutzung von Behandlungsdaten hat Potenzial, medizinisches Wissen zu erweitern und die Patientenbehandlung zu verbessern. Für eine systematische sekundäre Forschungsnutzung spielen Krankenhäuser eine wichtige Rolle: sie erzeugen große Mengen an Behandlungsdaten und müssen für deren Forschungsnutzung die notwendigen Strukturen aufbauen. Damit stellt sich die ethische Frage: Haben Krankenhäuser eine moralische Pflicht, sekundäre Forschungsnutzung von Behandlungsdaten zu unterstützen, indem sie dafür notwendige Ressourcen und Infrastrukturen aufbauen und betreiben? Ziel ist es, eine konzeptionelle Herangehensweise zur Erörterung dieser Frage zu skizzieren und eine erste normative Positionierung vorzuschlagen. Auf Beiträge aus der Wirtschafts- und Organisationsethik zurückgreifend, erarbeiten wir einen begrifflichen Rahmen, der Krankenhäuser als moralische Akteure versteht. Die normativ-ethische Analyse basiert auf einem rekonstruktiven Stakeholder-Ansatz, in dessen Rahmen wir folgende Pflichten von Krankenhäusern ausmachen: Orientierung am Patientenwohl, Kosteneffizienz, Ermöglichung von professionellem Handeln, Unterstützung von öffentlicher Gesundheit, Förderung von Forschung. Es wird untersucht, ob diese allgemeinen Pflichten Gründe für eine spezielle Pflicht von Krankenhäusern darstellen, sekundäre Forschungsnutzung von Behandlungsdaten zu unterstützen. Mögliche Einwände gegen eine solche Pflicht, welche sich u. a. aus anderen, potenziell konfligierenden allgemeinen Pflichten der Krankenhäuser (z. B. Datenschutz), aus der Praxis (z. B. Aufwände) oder eventuellen Ansprüchen (Dateneigentum) ergeben, werden diskutiert. Bestimmte allgemeine Pflichten (Orientierung am Patientenwohl, Kosteneffizienz, Unterstützung öffentlicher Gesundheit) begründen eine Pflicht von Krankenhäusern, sekundäre Forschungsnutzung von Behandlungsdaten zu unterstützen. Die Pflicht zur Ermöglichung professionellen Handelns ist nur ein indirekter Grund; die Pflicht zur Forschungsunterstützung trifft nur auf Universitätskliniken zu. Mögliche Einwände haben teilweise Gewicht, können aber durch gezielte Maßnahmen eingedämmt werden.

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