Abstract
A commentary on §§ 64-68 of Kant's "Critique of the Power of Judgment". Nach einer allgemeinen Definition von zweckmäßigen Gegenständen und deren Binnendifferenzierung in künstliche und natürliche Zwecke, setzt Kant in § 64 mit einer vorläufigen Definition des eigentlichen Untersuchungsgegenstandes ein. Dinge sind genau dann Naturzwecke, wenn sie von sich selbst Ursache und Wirkung sind. Kant veranschaulicht diese Definition am Beispiel eines organischen Gegenstandes: an einem Baum. In § 65 soll die vorläufige Definition von Naturzwecken präzisiert und von einem bestimmten Begriff abgeleitet werden. Kant führt die Selbstverursachung von Organismen zunächst auf eine Bildungskraft im Inneren der Dinge zurück. Da diese Kraft aber nicht erfahrbar ist, und da sich der Mensch natürliche Organismen dennoch nur durch die Wirksamkeit einer solchen Kraft erklären kann, wird sie als ein a priori regulatives Prinzip der menschlichen Urteilskraft gedeutet, das keinen gegenstandskonstitutiven, sondern einen bloß forschungsheuristisch–regulativen Charakter hat. In den §§ 66 und 67 versucht Kant zu zeigen, daß der Mensch die Idee der Teleologie der Natur als apriorisch–regulatives Prinzip bei der Beurteilung einzelner natürlicher Organismen (§ 66) und der Natur als System der Zwecke im ganzen verwendet (§ 67). In § 68 wertet Kant die Ergebnisse der "Analytik“ wissenschaftstheoretisch aus. Da die Teleologie der Natur auf einem unabhängigen, immanenten Prinzip beruht, ist sie eine eigenständige systematische Wissenschaft, die vor allem von der Theologie, aber auch von der mathematischen Naturwissenschaft verschieden ist.