Abstract
Verläßt man einmal den Ring Fichte-immanenten Philosophierens und orientiert sich allgemeiner an dem Angebot, womit soziale Phänomene erklärt werden, stößt man rasch - und zunehmend häufig - auf den Begriff »Verhalten«. Hier besteht die Tendenz, selbst rechts- und moralspezifische Entscheidungen als Unterformen von Verhalten zu bagatellisieren bzw. sie als solche für sozial steuerbar zu erklären, also einem Normzwang zu unterwerfen, der ohne allen Rückgriff auf »Freiheit« oder »Vernunftautonomie« auskommt. Typisches Beispiel : Bei Abgeordneten sprechen Journalisten wie sog. »Funktionsträger« von »Abstimmungsverhalten«. Doch nicht allein von der einen, sagen wir: empirischen Seite zeichnet sich hier ein fundamentales Problem ab; auch die andere Seite, Ansätze einer Philosophie frei-vernünftiger Selbstbesinnung, bringt sich in Mißkredit. Spiegelbildlich dazu, wie mit »Verhalten« operiert wird, redet man dort etwa vom »Streben des Selbst«, von der »Kreativität der Einbildungskraft«, vom »Handeln des Ich« u. dgl. mehr. Nicht die konkrete Person, das je einzelne - empirische! - Urteilssubjekt steht danach in der Entscheidung, sondern die philosophischen Begriffsbildungen agieren gleich selber - »verhalten sich«, darf man ergänzen.