Abstract
Das hundertste Gedenkjahr des Völkermords an den ArmenierInnen ist auch das Jahr, in welchem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2013 zum Fall Doğu Perinçek v. Switzerland durch die zweite Instanz, die Große Kammer des EGMR überprüft wurde. Wir werden uns hier auf eines der Argumente des EGMR konzentrieren, welches dem Schweizer Entscheid widerspricht, nämlich das problematische Argument des Fehlens eines „allgemeinen Konsenses“ im Hinblick auf den Völkermord an den Armeniern von 1915. Ziel dieses Beitrags ist es, Licht auf die Paradoxien und Konsequenzen eines solchen Arguments zu werfen – ein Argument, das bemerkenswerter Weise eine historische Sichtweise und insbesondere einen Blick auf die Geschichte des internationalen Strafrechts erfordert.