Abstract
ZusammenfassungPatientenverfügungen für spätere Zustände schwerer kognitiver Beeinträchtigungen, wie sie für Spätphasen der Demenz typisch sind, stoßen auf weitergehende Vorbehalte als Patientenverfügungen für anderweitige Zustände eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit. Einer der Gründe dafür scheinen die ethischen und psychologischen Konflikte im Gefolge von Patientenverfügungen zu sein, mit denen Patienten in gesunden Tagen für bestimmte Phasen der Erkrankung die Nichtbehandlung interkurrenter Erkrankungen oder die Unterlassung künstlicher Ernährung verfügt haben, während sich unter den in der Patientenverfügung gemeinten Bedingungen keine Anzeichen finden, dass sie unter ihrer Situation leiden. Der Beitrag argumentiert für diese Situation für eine „gemischte“ ethische Strategie: Patientenverfügungen im rechtlichen Sinne sollten insbesondere dann, wenn sie im Rahmen eines Advance Care Planning erstellt sind, befolgt werden, um zu verhindern, dass den Vorausverfügenden das Vertrauen in die spätere Befolgung ihres Wunsches nach Abbruch oder Nichtaufnahme medizinischer Behandlungen genommen wird. Dagegen sollten darüber hinausgehende „Pflegeverfügungen“ ohne rechtlich verbindlichen Status nur in Fällen beachtet werden, in denen zwischen vorausverfügtem und „natürlichem“ Willen Konkordanz besteht.