Abstract
Das ›Privatrecht‹ umfasst namentlich in den Rechtssystemen des geschriebenen Rechts die Gesamtheit der Rechtsgebiete, Rechtsnormen und Rechtsverhältnisse, die den Rechtsverkehr zwischen gleichgeordneten, ohne staatliche bzw. Hoheitliche Sonderbefugnisse handelnden Rechtssubjekten betreffen. ›Privatrecht‹ wird dabei oft terminologisch unpräzise mit den Begriffen ›Zivilrecht‹ oder ›bürgerliches Recht‹ gleichgesetzt, die jedoch strenggenommen nur einen Teilbereich des Privatrechts bezeichnen.